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CH-SG
Art. 6 Vereinbarung über den Besuch von Berufsfachschulen im Kanton St.Gallen durch Lernende aus dem Fürstentum Liechtenstein - Wählbarkeit als Lehrpersonen sowie Prüfungsexpertinnen und experten
Art. 6 Vereinbarung über den Besuch von Berufsfachschulen im Kanton St.Gallen durch Lernende aus dem Fürstentum Liechtenstein · Wählbarkeit als Lehrpersonen sowie Prüfungsexpertinnen und experten
1. Personen mit Wohnsitz im Fürstentum Liechtenstein, welche die Anforderungen an die Ausübung von Lehr sowie Expertinnen und Expertentätigkeit nach der eidgenössischen und der st.gallischen Gesetzgebung erfüllen, sind als Lehrpersonen an den Berufs und Weiterbildungszentren des Kantons St.Gallen sowie als Prüfungsexpertinnen und experten wählbar.