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CH-SG
Art. 5 Vereinbarung über den Besuch von Berufsfachschulen im Kanton St.Gallen durch Lernende aus dem Fürstentum Liechtenstein - Zutritt zu Unterricht und Prüfungen
Art. 5 Vereinbarung über den Besuch von Berufsfachschulen im Kanton St.Gallen durch Lernende aus dem Fürstentum Liechtenstein · Zutritt zu Unterricht und Prüfungen
1. Das Amt für Berufsbildung und Berufsberatung des Fürstentums Liechtenstein und die von ihm bezeichneten Personen haben jederzeit Zutritt zu Unterricht und Prüfungen an Berufsfachschulen, soweit Lernende nach Art. 1 dieser Vereinbarung den Unterricht besuchen oder an Prüfungen teilnehmen.
2. Schulen und Prüfungsbehörden gewähren dem Amt für Berufsbildung und Berufsberatung des Fürstentums Liechtenstein Zutritt zu Qualifikationsverfahren und Einsicht in die Prüfungsunterlagen von Lernenden nach Art. 1 Abs. 1 dieser Vereinbarung.