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Art. 1 Vereinbarung über den Besuch von Berufsfachschulen im Kanton St.Gallen durch Lernende aus dem Fürstentum Liechtenstein - Besuch von Berufsfachschulen a)Grundsatz

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Art. 1 Vereinbarung über den Besuch von Berufsfachschulen im Kanton St.Gallen durch Lernende aus dem Fürstentum Liechtenstein · Besuch von Berufsfachschulen a)Grundsatz

1. Lernende in der beruflichen Grundbildung mit Lehrort im Fürstentum Liechtenstein können den Unterricht an den Berufsfachschulen des Kantons St.Gallen sowie an Berufsfachschulen von nichtstaatlichen Trägern nach Art. 9 Abs. 3 des Einführungsgesetzes zur Bundesgesetzgebung über die Berufsbildung des Kantons St.Gallen vom 23. September 2007 besuchen. Es gelten die gleichen Bedingungen wie für Lernende mit Lehrort im Kanton St.Gallen.

2. Diese Vereinbarung wird sachgemäss auf Personen mit Wohnsitz im Fürstentum Liechtenstein angewendet, die an Berufsfachschulen des Kantons St.Gallen Brückenangebote nach Art. 5 des Einführungsgesetzes zur Bundesgesetzgebung über die Berufsbildung des Kantons St.Gallen vom 23. September 2007 absolvieren.

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