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Art. 8 Interkantonale Vereinbarung über Beiträge an die Bildungsgänge der höheren Fachschulen - Auszahlung der Beiträge

III. Beiträge
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Art. 8 Interkantonale Vereinbarung über Beiträge an die Bildungsgänge der höheren Fachschulen · Auszahlung der Beiträge

1. Die Beiträge werden semesterweise je Bildungsgang und Studierende beziehungsweise Studierenden an den Bildungsanbieter ausbezahlt.

2. Der Standortkanton beziehungsweise der Trägerkanton und allfällige mitfinanzierende Mitträgerkantone müssen für ihre Studierenden mindestens dieselben Leistungen erbringen, wie sie die vorliegende Vereinbarung vorsieht.

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