Art. 7 Interkantonale Vereinbarung über Beiträge an die Bildungsgänge der höheren Fachschulen - Höhe der Beiträge bei erhöhtem öffentlichen Interesse
Art. 7 Interkantonale Vereinbarung über Beiträge an die Bildungsgänge der höheren Fachschulen · Höhe der Beiträge bei erhöhtem öffentlichen Interesse
1. In den Fachbereichen Gesundheit, Soziales sowie Land-und Waldwirtschaft kann die zuständige Fachdirektorenkonferenz bei der Konferenz der Vereinbarungskantone für einzelne Bildungsgänge Beiträge in der Höhe von maximal 90 Prozent der ermittelten durchschnittlichen Standardkosten je Studierenden und Semester beantragen. Sie hat hierfür ein erhöhtes öffentliches Interesse am entsprechenden Bildungsgang nachzuweisen, namentlich im Zusammenhang mit einem gesetzlichen Versorgungsauftrag.
2. Das erhöhte öffentliche Interesse für Beiträge im Sinn von Abs. 1 ist von der zuständigen Fachdirektorenkonferenz zuhanden der Konferenz der Vereinbarungskantone periodisch, mindestens aber alle fünf Jahre, zu überprüfen. Fehlt das erhöhte öffentliche Interesse für einen Bildungsgang, gelten für diesen die Beiträge nach Art. 6.