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Art. 6 Interkantonale Vereinbarung über Beiträge an die Bildungsgänge der höheren Fachschulen - Höhe der Beiträge

III. Beiträge
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Art. 6 Interkantonale Vereinbarung über Beiträge an die Bildungsgänge der höheren Fachschulen · Höhe der Beiträge

1. Die Beiträge werden je Bildungsgang differenziert nach Vollzeit- und Teilzeitausbildung in Form von Semesterpauschalen je Studierende beziehungsweise Studierenden festgelegt.

2. Für die Festlegung der Höhe der Pauschalbeiträge nach Abs. 1 gelten folgende Grundsätze

a) Ermittlung der durchschnittlichen gewichteten Ausbildungskosten (Bruttobildungskosten) je Bildungsgang und Studierende beziehungsweise Studierenden nach Massgabe der Ausbildungsdauer (Anzahl Semester), der Anzahl anrechenbarer Lektionen und der durchschnittlichen Klassengrösse, wobei die Konferenz der Vereinbarungskantone die maximale Anzahl anrechenbarer Lektionen und die minimale Referenzklassengrösse festlegt;

b) die Beiträge decken 50 Prozent der nach Bst. a ermittelten durchschnittlichen Kosten.

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