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231.811 CH-SG

Art. 4 Interkantonale Vereinbarung über Beiträge an die Bildungsgänge der höheren Fachschulen - Liste der beitragsberechtigten Bildungsgänge

II. Beitragsberechtigung
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Art. 4 Interkantonale Vereinbarung über Beiträge an die Bildungsgänge der höheren Fachschulen · Liste der beitragsberechtigten Bildungsgänge

1. Die Standortkantone melden der Geschäftsstelle unter Nachweis der Voraussetzungen nach Art. 3 und mit dem Hinweis auf den Deckungsgrad nach Art. 6 oder 7 diejenigen Bildungsgänge, welche sie der Vereinbarung unterstellen.

2. Die Geschäftsstelle führt eine Liste der beitragsberechtigten Bildungsgänge. Diese wird jeweils auf Beginn eines neuen Studienjahres angepasst.

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