231.811
CH-SG
Art. 4 Interkantonale Vereinbarung über Beiträge an die Bildungsgänge der höheren Fachschulen - Liste der beitragsberechtigten Bildungsgänge
II. Beitragsberechtigung
Art. 4 Interkantonale Vereinbarung über Beiträge an die Bildungsgänge der höheren Fachschulen · Liste der beitragsberechtigten Bildungsgänge
1. Die Standortkantone melden der Geschäftsstelle unter Nachweis der Voraussetzungen nach Art. 3 und mit dem Hinweis auf den Deckungsgrad nach Art. 6 oder 7 diejenigen Bildungsgänge, welche sie der Vereinbarung unterstellen.
2. Die Geschäftsstelle führt eine Liste der beitragsberechtigten Bildungsgänge. Diese wird jeweils auf Beginn eines neuen Studienjahres angepasst.