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231.811 CH-SG

Art. 3 Interkantonale Vereinbarung über Beiträge an die Bildungsgänge der höheren Fachschulen - Beitragsberechtigte Bildungsgänge

II. Beitragsberechtigung
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Art. 3 Interkantonale Vereinbarung über Beiträge an die Bildungsgänge der höheren Fachschulen · Beitragsberechtigte Bildungsgänge

1. Voraussetzungen für die Beitragsberechtigung eines Bildungsgangs sind

a) die Anerkennung des Bildungsgangs durch das zuständige Bundesamt,

b) der Abschluss einer Leistungsvereinbarung zwischen Standortkanton und Bildungsanbieter, aus welcher namentlich die Gewährleistung der Kostentransparenz ersichtlich ist, und

c) die Meldung des Standortkantons nach Art. 4.

2. Bildungsgänge nach Art. 7 bedürfen zusätzlich eines begründeten Antrags der zuständigen Fachdirektorenkonferenz.

3. Allfällige Gewinne, die der Bildungsanbieter bei der Durchführung eines Angebots erzielt, sind entweder zur Reduktion der Studiengebühren oder zur Weiterentwicklung des Bildungsgangs einzusetzen.

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