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Art. 20 Interkantonale Vereinbarung über Beiträge an die Bildungsgänge der höheren Fachschulen - Fürstentum Liechtenstein

VI. Schlussbestimmungen
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Art. 20 Interkantonale Vereinbarung über Beiträge an die Bildungsgänge der höheren Fachschulen · Fürstentum Liechtenstein

1. Dieser Vereinbarung kann das Fürstentum Liechtenstein auf der Grundlage seiner eigenen Gesetzgebung beitreten. Ihm stehen alle Rechte und Pflichten eines Vereinbarungskantons zu.

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