231.811
CH-SG
Art. 20 Interkantonale Vereinbarung über Beiträge an die Bildungsgänge der höheren Fachschulen - Fürstentum Liechtenstein
VI. Schlussbestimmungen
Art. 20 Interkantonale Vereinbarung über Beiträge an die Bildungsgänge der höheren Fachschulen · Fürstentum Liechtenstein
1. Dieser Vereinbarung kann das Fürstentum Liechtenstein auf der Grundlage seiner eigenen Gesetzgebung beitreten. Ihm stehen alle Rechte und Pflichten eines Vereinbarungskantons zu.