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Art. 2 Interkantonale Vereinbarung über Beiträge an die Bildungsgänge der höheren Fachschulen - Geltungsbereich

I. Allgemeine Bestimmungen
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Art. 2 Interkantonale Vereinbarung über Beiträge an die Bildungsgänge der höheren Fachschulen · Geltungsbereich

1. Die Vereinbarung gilt für die Bildungsgänge an höheren Fachschulen nach Art. 29 des Berufsbildungsgesetzes.

2. Nachdiplomstudien fallen nicht in den Regelungsbereich der Vereinbarung.

3. Zwei oder mehrere Kantone können untereinander von dieser Vereinbarung abweichende finanzielle Regelungen treffen.

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