231.811
CH-SG
Art. 18 Interkantonale Vereinbarung über Beiträge an die Bildungsgänge der höheren Fachschulen - Weiterdauer der Verpflichtungen
VI. Schlussbestimmungen
Art. 18 Interkantonale Vereinbarung über Beiträge an die Bildungsgänge der höheren Fachschulen · Weiterdauer der Verpflichtungen
1. Kündigt ein Kanton die Vereinbarung, bleiben seine Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung für die zum Zeitpunkt des Austritts in Ausbildung befindlichen Studierenden bestehen.