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Art. 18 Interkantonale Vereinbarung über Beiträge an die Bildungsgänge der höheren Fachschulen - Weiterdauer der Verpflichtungen

VI. Schlussbestimmungen
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Art. 18 Interkantonale Vereinbarung über Beiträge an die Bildungsgänge der höheren Fachschulen · Weiterdauer der Verpflichtungen

1. Kündigt ein Kanton die Vereinbarung, bleiben seine Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung für die zum Zeitpunkt des Austritts in Ausbildung befindlichen Studierenden bestehen.

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