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Art. 17 Interkantonale Vereinbarung über Beiträge an die Bildungsgänge der höheren Fachschulen - Kündigung

VI. Schlussbestimmungen
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Art. 17 Interkantonale Vereinbarung über Beiträge an die Bildungsgänge der höheren Fachschulen · Kündigung

1. Die Vereinbarung kann unter Einhaltung einer Frist von zwei Jahren jeweils auf den 30. September durch schriftliche Erklärung an die Geschäftsstelle gekündigt werden, erstmals jedoch nach fünf Beitrittsjahren.

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