231.811
CH-SG
Art. 17 Interkantonale Vereinbarung über Beiträge an die Bildungsgänge der höheren Fachschulen - Kündigung
VI. Schlussbestimmungen
Art. 17 Interkantonale Vereinbarung über Beiträge an die Bildungsgänge der höheren Fachschulen · Kündigung
1. Die Vereinbarung kann unter Einhaltung einer Frist von zwei Jahren jeweils auf den 30. September durch schriftliche Erklärung an die Geschäftsstelle gekündigt werden, erstmals jedoch nach fünf Beitrittsjahren.