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Art. 16 Interkantonale Vereinbarung über Beiträge an die Bildungsgänge der höheren Fachschulen - Inkrafttreten

VI. Schlussbestimmungen
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Art. 16 Interkantonale Vereinbarung über Beiträge an die Bildungsgänge der höheren Fachschulen · Inkrafttreten

1. Der Vorstand der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren setzt die Vereinbarung in Kraft, wenn ihr zehn Kantone beigetreten sind, frühestens aber auf den Beginn des Studienjahres 2013 / 2014.

2. Falls ein Kanton Träger oder Mitträger einer Schule oder Institution ist, welche den betreffenden Bildungsgang anbietet, kann er während einer Übergangsfrist von fünf Jahren ab Inkrafttreten der Vereinbarung seine Beitragsleistung für einen ausserkantonalen Schulbesuch von einer Bewilligung abhängig machen.

3. Das Inkrafttreten ist dem Bund zur Kenntnis zu bringen.

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