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CH-SG
Art. 12 Interkantonale Vereinbarung über Beiträge an die Bildungsgänge der höheren Fachschulen - Die Konferenz der Vereinbarungskantone
V. Vollzug
Art. 12 Interkantonale Vereinbarung über Beiträge an die Bildungsgänge der höheren Fachschulen · Die Konferenz der Vereinbarungskantone
1. Die Konferenz der Vereinbarungskantone setzt sich aus den Bildungsdirektorinnen und Bildungsdirektoren der Kantone zusammen, die der Vereinbarung beigetreten sind.
2. Sie entscheidet abschliessend über alle Fragen im Zusammenhang mit der Vereinbarung, insbesondere
a) legt sie die Höhe der Beiträge im Sinn von Art. 6 und 7 fest,
b) legt sie die maximale Anzahl anrechenbarer Lektionen und die minimale Referenzklassengrösse nach Art. 6 Abs. 2 Bst. a fest,
c) legt sie die Mindest- und Höchstbeiträge für Studiengebühren je Bildungsgang nach Art. 9 fest, und
d) genehmigt sie die Berichterstattung der Geschäftsstelle.
3. Die Beschlüsse nach Abs. 2 Bst. a bis c bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der Konferenzmitglieder.