231.811
CH-SG
Art. 10 Interkantonale Vereinbarung über Beiträge an die Bildungsgänge der höheren Fachschulen - Behandlung von Studierenden aus Vereinbarungskantonen
IV. Studierende
Art. 10 Interkantonale Vereinbarung über Beiträge an die Bildungsgänge der höheren Fachschulen · Behandlung von Studierenden aus Vereinbarungskantonen
1. Die Kantone und die auf ihrem Gebiet befindlichen Schulen gewähren den Studierenden, deren Bildungsgang dieser Vereinbarung untersteht, mit Bezug auf den Ausbildungszugang die gleiche Rechtsstellung wie den eigenen Studierenden.