231.31
EVA-BS
CH-SG
Art. 9 Ergänzende Verordnung über das Arbeitsverhältnis der Lehrpersonen an Berufs- und Weiterbildungszentren (EVA-BS) - Ferien
III. Jahresarbeitszeit und Lehrauftrag
Art. 9 EVA-BS · Ferien
1. Die Ferientage sind während der unterrichtsfreien Zeit zu beziehen. Die Lehrperson kann in diesem Rahmen die Ferientage grundsätzlich frei bestimmen.
2. Vorbehalten bleibt die Festlegung von Arbeitstagen durch die Schulleitung in Randwochen der unterrichtsfreien Zeit. Die Schulleitung kündigt diese Arbeitstage rechtzeitig an.