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231.31 EVA-BS CH-SG

Art. 8 Ergänzende Verordnung über das Arbeitsverhältnis der Lehrpersonen an Berufs- und Weiterbildungszentren (EVA-BS) - Jahresarbeitszeit

III. Jahresarbeitszeit und Lehrauftrag
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Art. 8 EVA-BS · Jahresarbeitszeit

1. Bei einem Beschäftigungsgrad von 100 Prozent beträgt die Jahresarbeitszeit 1906 Stunden.

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