231.31
EVA-BS
CH-SG
Art. 8 Ergänzende Verordnung über das Arbeitsverhältnis der Lehrpersonen an Berufs- und Weiterbildungszentren (EVA-BS) - Jahresarbeitszeit
III. Jahresarbeitszeit und Lehrauftrag
Art. 8 EVA-BS · Jahresarbeitszeit
1. Bei einem Beschäftigungsgrad von 100 Prozent beträgt die Jahresarbeitszeit 1906 Stunden.