231.31
EVA-BS
CH-SG
Art. 7 Ergänzende Verordnung über das Arbeitsverhältnis der Lehrpersonen an Berufs- und Weiterbildungszentren (EVA-BS) - Kündigung
II. Arbeitsverhältnis
Art. 7 EVA-BS · Kündigung
1. Das unbefristete Arbeitsverhältnis und das befristete Arbeitsverhältnis, das länger als ein Semester dauert, können bis Ende Oktober oder Ende April schriftlich auf Semesterende gekündigt werden.