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231.31 EVA-BS CH-SG

Art. 7 Ergänzende Verordnung über das Arbeitsverhältnis der Lehrpersonen an Berufs- und Weiterbildungszentren (EVA-BS) - Kündigung

II. Arbeitsverhältnis
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Art. 7 EVA-BS · Kündigung

1. Das unbefristete Arbeitsverhältnis und das befristete Arbeitsverhältnis, das länger als ein Semester dauert, können bis Ende Oktober oder Ende April schriftlich auf Semesterende gekündigt werden.

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