231.31
EVA-BS
CH-SG
Art. 6 Ergänzende Verordnung über das Arbeitsverhältnis der Lehrpersonen an Berufs- und Weiterbildungszentren (EVA-BS) - c) Beförderung
II. Arbeitsverhältnis
Art. 6 EVA-BS · c) Beförderung
1. Innerhalb der Lohnklassen einer Laufbahn nach dem Anhang zu diesem Erlass wird befördert, wer gute Leistungen erbringt.
2. In die höhere Lohnklasse einer Laufbahn nach dem Anhang zu diesem Erlass kann befördert werden, wer gute oder besonders gute Leistungen erbringt. Das Amt für Berufsbildung regelt das Verfahren.
3. ...