Art. 5 Ergänzende Verordnung über das Arbeitsverhältnis der Lehrpersonen an Berufs- und Weiterbildungszentren (EVA-BS) - b) Laufbahnjahre
Art. 5 EVA-BS · b) Laufbahnjahre
1. Voll als Laufbahnjahr nach dem Anhang zu diesem Erlass werden angerechnet
a) Unterricht an einer öffentlichen oder öffentlich anerkannten Schule nach abgeschlossener Ausbildung von wenigstens 400 Lektionen je Jahr;
b) Berufstätigkeit mit Bezug zum Berufsauftrag nach Erlangung eines Universitäts- oder Fachhochschulabschlusses oder eines höheren Berufsabschlusses zu wenigstens 50 Prozent.
2. Zur Hälfte als Laufbahnjahr nach dem Anhang zu diesem Erlass werden angerechnet
a) Unterricht an einer öffentlichen oder öffentlich anerkannten Schule nach abgeschlossener Ausbildung von weniger als 400 Lektionen je Jahr;
b) Berufstätigkeit ohne Bezug zum Berufsauftrag zu wenigstens 50 Prozent;
c) Erziehungs- und Betreuungsarbeit.
3. Berücksichtigt wird nur eine Tätigkeit je Kalenderjahr. Halbe Laufbahnjahre werden abgerundet.
4. In besonderen Fällen können weitere Tätigkeiten angerechnet werden.