231.31
EVA-BS
CH-SG
Art. 4 Ergänzende Verordnung über das Arbeitsverhältnis der Lehrpersonen an Berufs- und Weiterbildungszentren (EVA-BS) - Lohn a) Grundsatz
II. Arbeitsverhältnis
Art. 4 EVA-BS · Lohn a) Grundsatz
1. Der Lohn richtet sich nach der jeweiligen Laufbahn nach dem Anhang zu diesem Erlass.
2. Eine Einstufung in eine der Laufbahnen C bis E ist auch ohne Nachweis der gemäss Anhang zu diesem Erlass geforderten berufspädagogischen Ausbildung oder Zusatzqualifikation möglich. Die betreffenden Lehrpersonen sind verpflichtet, die geforderte berufspädagogische Ausbildung oder Zusatzqualifikation innerhalb von zwei Jahren seit Aufnahme der Lehrtätigkeit zu beginnen und innerhalb von fünf Jahren abzuschliessen.