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231.31 EVA-BS CH-SG

Art. 30 Ergänzende Verordnung über das Arbeitsverhältnis der Lehrpersonen an Berufs- und Weiterbildungszentren (EVA-BS) - Übergangsbestimmung des Nachtrags vom 3. Mai 2016

VI. Schlussbestimmungen
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Art. 30 EVA-BS · Übergangsbestimmung des Nachtrags vom 3. Mai 2016

1. Der Besitzstand in Bezug auf den Lohn wird für folgende Personen, die bei Vollzugsbeginn dieses Nachtrags im Amt sind, gewahrt

a) Rektorinnen und Rektoren;

b) Lehrpersonen mit Personalführungsaufgaben in der Weiterbildung, deren Grundlohn nach Art. 21a Abs. 1 dieses Erlasses nach Art. 36 des Personalgesetzes vom 25. Januar 2011[14] festgelegt wird.

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