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231.31 EVA-BS CH-SG

Art. 3 Ergänzende Verordnung über das Arbeitsverhältnis der Lehrpersonen an Berufs- und Weiterbildungszentren (EVA-BS) - Unbefristetes oder befristetes Arbeitsverhältnis

II. Arbeitsverhältnis
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Art. 3 EVA-BS · Unbefristetes oder befristetes Arbeitsverhältnis

1. Einen unbefristeten Arbeitsvertrag erhält, wer den Abschluss der Ausbildung für eine der Laufbahnen A bis E nach dem Anhang zu diesem Erlass nachweist und wem für voraussichtlich zwei Jahre ein bestimmter Beschäftigungsgrad zugesichert werden kann.

2. In den übrigen Fällen wird befristet angestellt.

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