231.31
EVA-BS
CH-SG
Art. 3 Ergänzende Verordnung über das Arbeitsverhältnis der Lehrpersonen an Berufs- und Weiterbildungszentren (EVA-BS) - Unbefristetes oder befristetes Arbeitsverhältnis
II. Arbeitsverhältnis
Art. 3 EVA-BS · Unbefristetes oder befristetes Arbeitsverhältnis
1. Einen unbefristeten Arbeitsvertrag erhält, wer den Abschluss der Ausbildung für eine der Laufbahnen A bis E nach dem Anhang zu diesem Erlass nachweist und wem für voraussichtlich zwei Jahre ein bestimmter Beschäftigungsgrad zugesichert werden kann.
2. In den übrigen Fällen wird befristet angestellt.