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231.31 EVA-BS CH-SG

Art. 27 Ergänzende Verordnung über das Arbeitsverhältnis der Lehrpersonen an Berufs- und Weiterbildungszentren (EVA-BS) - Intensivweiterbildung

V. Aus- und Weiterbildung
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Art. 27 EVA-BS · Intensivweiterbildung

1. Die zuständige Stelle des BWZ kann

a) einer Lehrperson der Laufbahn A, B oder E nach dem Anhang zu diesem Erlass nach wenigstens zehnjährigem Unterricht an einem BWZ im Kanton St.Gallen und bis fünf Jahre vor dem voraussichtlichen Übertritt in den Ruhestand entlöhnte Intensivweiterbildung von insgesamt höchstens sechs Monaten gestatten. Sie kann Auflagen machen;

b) eine Intensivweiterbildung anordnen.

2. Die Lehrperson bezahlt die Kosten einer nicht angeordneten Intensivweiterbildung.

3. Endet das Arbeitsverhältnis innerhalb von fünf Jahren nach Abschluss einer Intensivweiterbildung, erstattet die Lehrperson den während der Intensivweiterbildung bezogenen Lohn in der Regel anteilmässig zurück.

4. Das Amt für Berufsbildung regelt die Einzelheiten.

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