231.31
EVA-BS
CH-SG
Art. 26 Ergänzende Verordnung über das Arbeitsverhältnis der Lehrpersonen an Berufs- und Weiterbildungszentren (EVA-BS) - Weiterbildung
V. Aus- und Weiterbildung
Art. 26 EVA-BS · Weiterbildung
1. Die Lehrperson ist zu fachlicher und pädagogischer Weiterbildung berechtigt und verpflichtet.
2. Sie besucht Kurse in der Regel in der unterrichtsfreien Zeit. Das BWZ regelt im Schulreglement die Beurlaubung für den Besuch von Kursen bis längstens vier Wochen.