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231.31 EVA-BS CH-SG

Art. 25 Ergänzende Verordnung über das Arbeitsverhältnis der Lehrpersonen an Berufs- und Weiterbildungszentren (EVA-BS) - Ausbildungskosten

V. Aus- und Weiterbildung
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Art. 25 EVA-BS · Ausbildungskosten

1. Die Lehrperson trägt die Kosten zur Erfüllung der Arbeitsverhältnisvoraussetzungen nach Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit dem Anhang dieses Erlasses.

2. Das Amt für Berufsbildung kann ausnahmsweise eine Kostenbeteiligung bewilligen.

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