231.31
EVA-BS
CH-SG
Art. 25 Ergänzende Verordnung über das Arbeitsverhältnis der Lehrpersonen an Berufs- und Weiterbildungszentren (EVA-BS) - Ausbildungskosten
V. Aus- und Weiterbildung
Art. 25 EVA-BS · Ausbildungskosten
1. Die Lehrperson trägt die Kosten zur Erfüllung der Arbeitsverhältnisvoraussetzungen nach Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit dem Anhang dieses Erlasses.
2. Das Amt für Berufsbildung kann ausnahmsweise eine Kostenbeteiligung bewilligen.