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231.31 EVA-BS CH-SG

Art. 23 Ergänzende Verordnung über das Arbeitsverhältnis der Lehrpersonen an Berufs- und Weiterbildungszentren (EVA-BS) - Unterrichtsverpflichtung

IV. Rektorat und Lehrpersonen mit Personalführungsaufgaben
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Art. 23 EVA-BS · Unterrichtsverpflichtung

1. Die Rektorin oder der Rektor erteilt im Rahmen der Führungsaufgabe Unterricht im Umfang von wenigstens drei Wochenlektionen.

2. Die Lehrperson mit Personalführungsaufgaben in der Grund- und Weiterbildung erteilt im Rahmen der Führungsaufgabe Unterricht im Umfang von wenigstens fünf Wochenlektionen.

2bis. Die Lehrperson mit Personalführungsaufgaben in der Weiterbildung, deren Grundlohn nach Art. 21a Abs. 1 dieses Erlasses nach Art. 36 des Personalgesetzes vom 25. Januar 2011 festgelegt wird, erteilt Unterricht im Umfang von wenigstens fünf Prozent des Beschäftigungsgrads.

3. Die für die Anstellung zuständige Stelle setzt die Unterrichtsverpflichtung im Einzelfall fest.

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