Art. 21a Ergänzende Verordnung über das Arbeitsverhältnis der Lehrpersonen an Berufs- und Weiterbildungszentren (EVA-BS) - 2. Ausnahme bei fehlender pädagogischer Ausbildung
Art. 21a EVA-BS · 2. Ausnahme bei fehlender pädagogischer Ausbildung
1. Der Grundlohn von Lehrpersonen ohne pädagogische Ausbildung mit Personalführungsaufgaben in der Weiterbildung kann nach Art. 36 des Personalgesetzes vom 25. Januar 2011 festgelegt werden. Er übersteigt nicht den maximalen Grundlohn, den eine Lehrperson gemäss Laufbahn A nach dem Anhang zu diesem Erlass erhält.
2. Die für die Anstellung zuständige Stelle des BWZ legt die Funktionszulage der Lehrpersonen ohne pädagogische Ausbildung mit Personalführungsaufgaben in der Weiterbildung fest. Die Funktionszulage entspricht höchstens dem Wert dreier Jahreswochenlektionen gemäss höchster Einstufung in der Laufbahn A nach dem Anhang zu diesem Erlass.
3. Beschlüsse der Regierung zur Änderung der Löhne nach Art. 37 des Personalgesetzes vom 25. Januar 2011 werden auf die Funktionszulage angewendet. Dies gilt ab 1. August 2023 auch für die für das Jahr 2023 beschlossene Änderung der Löhne.