231.31
EVA-BS
CH-SG
Art. 21 Ergänzende Verordnung über das Arbeitsverhältnis der Lehrpersonen an Berufs- und Weiterbildungszentren (EVA-BS) - b) Lehrpersonen mit Personalführungsaufgaben in der Grund- und Weiterbildung 1. Grundsatz
IV. Rektorat und Lehrpersonen mit Personalführungsaufgaben
Art. 21 EVA-BS · b) Lehrpersonen mit Personalführungsaufgaben in der Grund- und Weiterbildung 1. Grundsatz
1. Der Lohn von Lehrpersonen mit Personalführungsaufgaben in der Grund- und Weiterbildung setzt sich zusammen aus
a)* dem Grundlohn nach dem Anhang zu diesem Erlass;
b) der Funktionszulage.
2. Die für die Anstellung zuständige Stelle des BWZ legt die Funktionszulage der Lehrpersonen mit Personalführungsaufgaben in der Grund- und Weiterbildung fest. Die Funktionszulage entspricht höchstens dem Wert dreier Jahreswochenlektionen gemäss Laufbahn A nach dem Anhang zu diesem Erlass. Massgebend ist die Einstufung beim Grundlohn.