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231.31 EVA-BS CH-SG

Art. 21 Ergänzende Verordnung über das Arbeitsverhältnis der Lehrpersonen an Berufs- und Weiterbildungszentren (EVA-BS) - b) Lehrpersonen mit Personalführungsaufgaben in der Grund- und Weiterbildung 1. Grundsatz

IV. Rektorat und Lehrpersonen mit Personalführungsaufgaben
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Art. 21 EVA-BS · b) Lehrpersonen mit Personalführungsaufgaben in der Grund- und Weiterbildung 1. Grundsatz

1. Der Lohn von Lehrpersonen mit Personalführungsaufgaben in der Grund- und Weiterbildung setzt sich zusammen aus

a)* dem Grundlohn nach dem Anhang zu diesem Erlass;

b) der Funktionszulage.

2. Die für die Anstellung zuständige Stelle des BWZ legt die Funktionszulage der Lehrpersonen mit Personalführungsaufgaben in der Grund- und Weiterbildung fest. Die Funktionszulage entspricht höchstens dem Wert dreier Jahreswochenlektionen gemäss Laufbahn A nach dem Anhang zu diesem Erlass. Massgebend ist die Einstufung beim Grundlohn.

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