231.31
EVA-BS
CH-SG
Art. 2 Ergänzende Verordnung über das Arbeitsverhältnis der Lehrpersonen an Berufs- und Weiterbildungszentren (EVA-BS) - Zuständigkeit
II. Arbeitsverhältnis
Art. 2 EVA-BS · Zuständigkeit
1. Die Zuständigkeit für Begründung und Beendigung sowie Gestaltung des Arbeitsverhältnisses richtet sich nach [Art. 18](https://www.gesetzessammlung.sg.ch/data/231.1/de/art18) Abs. 2 Bst. g des Einführungsgesetzes zur Bundesgesetzgebung über die Berufsbildung vom 23. September 2007[[4]](#paragraphtext_content_fn_485459_2_4_c) und nach dem Schulreglement des BWZ.
2. Das Amt für Berufsbildung regelt die Einzelheiten der Anforderungen an die fachliche und pädagogische Ausbildung der Lehrpersonen in der Grundbildung.