231.31
EVA-BS
CH-SG
Art. 18 Ergänzende Verordnung über das Arbeitsverhältnis der Lehrpersonen an Berufs- und Weiterbildungszentren (EVA-BS) - h) Altersentlastung
III. Jahresarbeitszeit und Lehrauftrag
Art. 18 EVA-BS · h) Altersentlastung
1. Die Lehrperson mit einem Beschäftigungsgrad von 100 Prozent wird für längstens fünf Jahre im Lehrauftrag um 12 Stellenprozente entlastet, wenn sie zu Beginn des Schuljahres
a) das 60. Altersjahr erfüllt hat;
b) das 59. oder 58. Altersjahr erfüllt hat und schriftlich zusichert, dass sie auf das Ende des Schuljahres nach erfülltem 64. oder 63. Altersjahr
1. den Beschäftigungsgrad um 12 Prozent reduziert oder
2. in den Ruhestand übertritt.
2. Bei einem geringeren Beschäftigungsgrad wird die Altersentlastung anteilmässig gewährt.
3. Rektorinnen und Rektoren beziehen keine Altersentlastung nach Abs. 1 dieser Bestimmung. Für sie gilt hingegen Art. 61 der Personalverordnung vom 13. Dezember 2011[7].