231.31
EVA-BS
CH-SG
Art. 16a Ergänzende Verordnung über das Arbeitsverhältnis der Lehrpersonen an Berufs- und Weiterbildungszentren (EVA-BS) - f bis) befristeter Zusatzvertrag
III. Jahresarbeitszeit und Lehrauftrag
Art. 16a EVA-BS · f bis) befristeter Zusatzvertrag
1. Bei kurzfristig angeordneten Klassenbildungen kann die zuständige Stelle des BWZ in Absprache mit dem Amt für Berufsbildung mit Lehrpersonen befristete Zusatzverträge für die Dauer eines Schuljahres abschliessen.
2. Der Beschäftigungsgrad aus allen Arbeitsverträgen mit dem Kanton darf 100 Prozent nicht überschreiten.