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231.31 EVA-BS CH-SG

Art. 16 Ergänzende Verordnung über das Arbeitsverhältnis der Lehrpersonen an Berufs- und Weiterbildungszentren (EVA-BS) - f) Nicht planbare zusätzliche Lektionen

III. Jahresarbeitszeit und Lehrauftrag
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Art. 16 EVA-BS · f) Nicht planbare zusätzliche Lektionen

1. Die Lehrperson kann im Auftrag der zuständigen Stelle des BWZ zusätzliche Lektionen erteilen, die nicht planbar sind.

2. Nicht planbare zusätzliche Lektionen werden grundsätzlich ausbezahlt. Die Entschädigung ergibt sich aus dem Betrag des Jahreslohns einschliesslich 13. Monatslohn, jedoch ohne Sozialzulagen, geteilt durch die zur Auszahlung bewilligten Stellenprozente.

3. Nicht planbare zusätzliche Lektionen können auf den Lehrauftrag des Folgejahres übertragen werden, wenn ihr Abbau innert zweier Jahre möglich ist.

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