231.31
EVA-BS
CH-SG
Art. 15 Ergänzende Verordnung über das Arbeitsverhältnis der Lehrpersonen an Berufs- und Weiterbildungszentren (EVA-BS) - e) Planbare Abweichungen vom Beschäftigungsgrad
III. Jahresarbeitszeit und Lehrauftrag
Art. 15 EVA-BS · e) Planbare Abweichungen vom Beschäftigungsgrad
1. Der Lehrauftrag einer Lehrperson mit unbefristetem Arbeitsverhältnis kann im Jahresdurchschnitt den vertraglich vereinbarten Beschäftigungsgrad um höchstens 12 Stellenprozente über- oder unterschreiten. Die Anrechnung erfolgt nach Art. 12 Abs. 2 dieses Erlasses.
2. Planbare Abweichungen vom Beschäftigungsgrad werden auf den Lehrauftrag des Folgejahres übertragen.
3. Das BWZ und die Lehrperson können in besonderen Fällen eine im Vergleich zu Abs. 1 dieser Bestimmung weitergehende Über- oder Unterschreitung des Beschäftigungsgrads vereinbaren. Eine solche ist in der Regel innert zweier Jahre abzubauen.