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231.31 EVA-BS CH-SG

Art. 15 Ergänzende Verordnung über das Arbeitsverhältnis der Lehrpersonen an Berufs- und Weiterbildungszentren (EVA-BS) - e) Planbare Abweichungen vom Beschäftigungsgrad

III. Jahresarbeitszeit und Lehrauftrag
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Art. 15 EVA-BS · e) Planbare Abweichungen vom Beschäftigungsgrad

1. Der Lehrauftrag einer Lehrperson mit unbefristetem Arbeitsverhältnis kann im Jahresdurchschnitt den vertraglich vereinbarten Beschäftigungsgrad um höchstens 12 Stellenprozente über- oder unterschreiten. Die Anrechnung erfolgt nach Art. 12 Abs. 2 dieses Erlasses.

2. Planbare Abweichungen vom Beschäftigungsgrad werden auf den Lehrauftrag des Folgejahres übertragen.

3. Das BWZ und die Lehrperson können in besonderen Fällen eine im Vergleich zu Abs. 1 dieser Bestimmung weitergehende Über- oder Unterschreitung des Beschäftigungsgrads vereinbaren. Eine solche ist in der Regel innert zweier Jahre abzubauen.

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