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231.31 EVA-BS CH-SG

Art. 13 Ergänzende Verordnung über das Arbeitsverhältnis der Lehrpersonen an Berufs- und Weiterbildungszentren (EVA-BS) - c) erweiterter Auftrag

III. Jahresarbeitszeit und Lehrauftrag
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Art. 13 EVA-BS · c) erweiterter Auftrag

1. Bei einem Beschäftigungsgrad von 100 Prozent beträgt der erweiterte Auftrag 6 Stellenprozente. Bei einem geringeren Beschäftigungsgrad wird der Umfang des erweiterten Auftrags anteilmässig angepasst.

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