231.31
EVA-BS
CH-SG
Art. 13 Ergänzende Verordnung über das Arbeitsverhältnis der Lehrpersonen an Berufs- und Weiterbildungszentren (EVA-BS) - c) erweiterter Auftrag
III. Jahresarbeitszeit und Lehrauftrag
Art. 13 EVA-BS · c) erweiterter Auftrag
1. Bei einem Beschäftigungsgrad von 100 Prozent beträgt der erweiterte Auftrag 6 Stellenprozente. Bei einem geringeren Beschäftigungsgrad wird der Umfang des erweiterten Auftrags anteilmässig angepasst.