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231.31 EVA-BS CH-SG

Art. 10 Ergänzende Verordnung über das Arbeitsverhältnis der Lehrpersonen an Berufs- und Weiterbildungszentren (EVA-BS) - Beschäftigungsgrad und Lehrauftrag

III. Jahresarbeitszeit und Lehrauftrag
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Art. 10 EVA-BS · Beschäftigungsgrad und Lehrauftrag

1. Die zuständige Stelle des BWZ vereinbart mit der Lehrperson den im Arbeitsvertrag festzuhaltenden Beschäftigungsgrad und bestimmt jährlich den Lehrauftrag.

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