231.31
EVA-BS
CH-SG
Art. 10 Ergänzende Verordnung über das Arbeitsverhältnis der Lehrpersonen an Berufs- und Weiterbildungszentren (EVA-BS) - Beschäftigungsgrad und Lehrauftrag
III. Jahresarbeitszeit und Lehrauftrag
Art. 10 EVA-BS · Beschäftigungsgrad und Lehrauftrag
1. Die zuständige Stelle des BWZ vereinbart mit der Lehrperson den im Arbeitsvertrag festzuhaltenden Beschäftigungsgrad und bestimmt jährlich den Lehrauftrag.