231.31
EVA-BS
CH-SG
Art. 1 Ergänzende Verordnung über das Arbeitsverhältnis der Lehrpersonen an Berufs- und Weiterbildungszentren (EVA-BS) - Geltungsbereich
I. Allgemeine Bestimmung
Art. 1 EVA-BS · Geltungsbereich
1. Dieser Erlass gilt an kantonalen Berufs- und Weiterbildungszentren (nachfolgend BWZ) für das Arbeitsverhältnis von
a) Lehrpersonen der Grundbildung;
b)* ...
c) Rektorinnen und Rektoren;
d) Lehrpersonen mit Personalführungsaufgaben.
2. Er wird sachgemäss auf Lehrpersonen an Berufsfachschulen von nichtstaatlichen Trägern nach Art. 9 Abs. 3 des Einführungsgesetzes zur Bundesgesetzgebung über die Berufsbildung vom 23. September 2007 angewendet.