Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
231.14 BMV CH-SG

Art. 9 Berufsmaturitätsverordnung (BMV) - Schwerpunktbereich

II. Berufsmaturitätsunterricht
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Art. 9 BMV · Schwerpunktbereich

1. Die Lernenden besuchen zwei Schwerpunktfächer nach Art. 9 Abs. 2 der eidgenössischen Berufsmaturitätsverordnung.

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