231.14
BMV
CH-SG
Art. 8 Berufsmaturitätsverordnung (BMV) - Grundlagenbereich
II. Berufsmaturitätsunterricht
Art. 8 BMV · Grundlagenbereich
1. Die Sprachen im Grundlagenbereich nach Art. 8 der eidgenössischen Berufsmaturitätsverordnung sind
a) Deutsch als erste Landessprache;
b) Französisch als zweite Landessprache;
c) Englisch als dritte Sprache.
2. Bei genügender Nachfrage kann zusätzlich Italienisch als zweite Landessprache angeboten werden.