Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
231.14 BMV CH-SG

Art. 8 Berufsmaturitätsverordnung (BMV) - Grundlagenbereich

II. Berufsmaturitätsunterricht
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Art. 8 BMV · Grundlagenbereich

1. Die Sprachen im Grundlagenbereich nach Art. 8 der eidgenössischen Berufsmaturitätsverordnung sind

a) Deutsch als erste Landessprache;

b) Französisch als zweite Landessprache;

c) Englisch als dritte Sprache.

2. Bei genügender Nachfrage kann zusätzlich Italienisch als zweite Landessprache angeboten werden.

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