231.14
BMV
CH-SG
Art. 5 Berufsmaturitätsverordnung (BMV) - Standorte und Angebot
II. Berufsmaturitätsunterricht
Art. 5 BMV · Standorte und Angebot
1. Der Kanton führt Bildungsgänge der Berufsmaturität an kantonalen Berufsfachschulen.
2. Das Amt für Berufsbildung
a) bestimmt die Standorte;
b) bestimmt, an welchen Standorten welche Berufsmaturitätsbildungsgänge angeboten werden. Es koordiniert das Angebot mit den Nachbarkantonen und dem Fürstentum Liechtenstein.