Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
231.14 BMV CH-SG

Art. 5 Berufsmaturitätsverordnung (BMV) - Standorte und Angebot

II. Berufsmaturitätsunterricht
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Art. 5 BMV · Standorte und Angebot

1. Der Kanton führt Bildungsgänge der Berufsmaturität an kantonalen Berufsfachschulen.

2. Das Amt für Berufsbildung

a) bestimmt die Standorte;

b) bestimmt, an welchen Standorten welche Berufsmaturitätsbildungsgänge angeboten werden. Es koordiniert das Angebot mit den Nachbarkantonen und dem Fürstentum Liechtenstein.

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