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231.14 BMV CH-SG

Art. 4 Berufsmaturitätsverordnung (BMV) - Bildungsumfang

II. Berufsmaturitätsunterricht
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Art. 4 BMV · Bildungsumfang

1. Der Berufsmaturitätsunterricht umfasst die in der Lektionentabelle des Rahmenlehrplans aufgeführte Anzahl Lektionen.

2. Bei der Lektionenplanung der integrierten Berufsmaturitätsklassen berücksichtigen die Anbieter die während der beruflichen Grundbildung zusätzlich zu besuchenden Lektionen nach der jeweiligen Verordnung des Staatssekretariates für Bildung, Forschung und Innovation.

3. Jeder Anbieter regelt im Rahmen der eidgenössischen Vorgaben die Verteilung der Lektionen im Ergänzungsbereich.

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