Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
231.14 BMV CH-SG

Art. 13 Berufsmaturitätsverordnung (BMV) - Ausführungsbestimmungen zur Berufsmaturität

V. Schlussbestimmungen
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Art. 13 BMV · Ausführungsbestimmungen zur Berufsmaturität

1. Das Bildungsdepartement erlässt für die Bildungsgänge der Berufsmaturität Vorschriften über Aufnahme, Ausschluss, Nachteilsausgleich, Promotion und Abschlussprüfung.

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