231.14
BMV
CH-SG
Art. 12 Berufsmaturitätsverordnung (BMV) - Aufgaben
IV. Berufsfachschulen
Art. 12 BMV · Aufgaben
1. Die jeweilige Berufsfachschule hat insbesondere folgende Aufgaben
a) Bestimmung der örtlichen Prüfungsleitung für die Aufnahme- und Abschlussprüfungen;
b) Beschluss über den Prüfungserfolg bei Aufnahme- und Abschlussprüfungen;
c) Dispensation vom Unterricht von Lernenden, die in einem Fach bereits über die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nach Art. 15 Abs. 1 der eidgenössischen Berufsmaturitätsverordnung verfügen;
d) Promotionsentscheide.
2. Auf private Anbieter wird Abs. 1 dieser Bestimmung sachgemäss angewendet.