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231.14 BMV CH-SG

Art. 12 Berufsmaturitätsverordnung (BMV) - Aufgaben

IV. Berufsfachschulen
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Art. 12 BMV · Aufgaben

1. Die jeweilige Berufsfachschule hat insbesondere folgende Aufgaben

a) Bestimmung der örtlichen Prüfungsleitung für die Aufnahme- und Abschlussprüfungen;

b) Beschluss über den Prüfungserfolg bei Aufnahme- und Abschlussprüfungen;

c) Dispensation vom Unterricht von Lernenden, die in einem Fach bereits über die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nach Art. 15 Abs. 1 der eidgenössischen Berufsmaturitätsverordnung verfügen;

d) Promotionsentscheide.

2. Auf private Anbieter wird Abs. 1 dieser Bestimmung sachgemäss angewendet.

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