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231.14 BMV CH-SG

Art. 11 Berufsmaturitätsverordnung (BMV) - Aufgaben

III. Kantonale Fachkommission Berufsmaturität
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Art. 11 BMV · Aufgaben

1. Die kantonale Fachkommission Berufsmaturität hat insbesondere folgende Aufgaben

a) Beratung und Antragstellung an das Amt für Berufsbildung bezüglich des kantonalen Angebots an Berufsmaturitätsbildungsgängen nach Art. 5 Abs. 2 dieses Erlasses;

b) Bewilligung von mehrsprachigem Berufsmaturitätsunterricht;

c) Bestimmung der Rahmenbedingungen für die Aufnahmeprüfungen. Bei Bildungsgängen während der beruflichen Grundbildung (BM 1) erfolgt dies in Zusammenarbeit mit der kantonalen Rektorenkonferenz der Mittelschulen;

d) Koordination des Aufnahmeverfahrens und der Abschlussprüfungen;

e) Bewilligung prüfungsfreier Aufnahme in Einzelfällen;

f) Aufnahmen in höhere Semester;

g) Dispensation von Abschlussprüfungen von Lernenden, die in einem Fach die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nach Art. 15 Abs. 2 der eidgenössischen Berufsmaturitätsverordnung nachweisen;

h) Erteilung des Auftrags zur Erstellung einheitlicher Abschlussprüfungen an die jeweiligen Autorengruppen;

i) Beurteilung der Abschlussprüfungen nach Art. 21 Abs. 2 der eidgenössischen Berufsmaturitätsverordnung.

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