Art. 11 Berufsmaturitätsverordnung (BMV) - Aufgaben
Art. 11 BMV · Aufgaben
1. Die kantonale Fachkommission Berufsmaturität hat insbesondere folgende Aufgaben
a) Beratung und Antragstellung an das Amt für Berufsbildung bezüglich des kantonalen Angebots an Berufsmaturitätsbildungsgängen nach Art. 5 Abs. 2 dieses Erlasses;
b) Bewilligung von mehrsprachigem Berufsmaturitätsunterricht;
c) Bestimmung der Rahmenbedingungen für die Aufnahmeprüfungen. Bei Bildungsgängen während der beruflichen Grundbildung (BM 1) erfolgt dies in Zusammenarbeit mit der kantonalen Rektorenkonferenz der Mittelschulen;
d) Koordination des Aufnahmeverfahrens und der Abschlussprüfungen;
e) Bewilligung prüfungsfreier Aufnahme in Einzelfällen;
f) Aufnahmen in höhere Semester;
g) Dispensation von Abschlussprüfungen von Lernenden, die in einem Fach die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nach Art. 15 Abs. 2 der eidgenössischen Berufsmaturitätsverordnung nachweisen;
h) Erteilung des Auftrags zur Erstellung einheitlicher Abschlussprüfungen an die jeweiligen Autorengruppen;
i) Beurteilung der Abschlussprüfungen nach Art. 21 Abs. 2 der eidgenössischen Berufsmaturitätsverordnung.