231.14
BMV
CH-SG
Art. 10 Berufsmaturitätsverordnung (BMV) - Zusammensetzung
III. Kantonale Fachkommission Berufsmaturität
Art. 10 BMV · Zusammensetzung
1. Der kantonalen Fachkommission Berufsmaturität gehören an
a) eine Vertreterin oder ein Vertreter des Amtes für Berufsbildung als Präsidentin oder Präsident;
b) die Leiterinnen und Leiter der Berufsmaturitätsabteilungen der kantonalen Berufsfachschulen;
c) eine Vertreterin oder ein Vertreter der kantonalen Rektorenkonferenz der Berufsfachschulen;
d) eine Vertreterin oder ein Vertreter der Fachhochschule Ostschweiz;
e) eine Vertreterin oder ein Vertreter privater Anbieter von eidgenössisch anerkannten Bildungsgängen zum Erwerb der Berufsmaturität im Kanton St.Gallen.