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231.14 BMV CH-SG

Art. 10 Berufsmaturitätsverordnung (BMV) - Zusammensetzung

III. Kantonale Fachkommission Berufsmaturität
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Art. 10 BMV · Zusammensetzung

1. Der kantonalen Fachkommission Berufsmaturität gehören an

a) eine Vertreterin oder ein Vertreter des Amtes für Berufsbildung als Präsidentin oder Präsident;

b) die Leiterinnen und Leiter der Berufsmaturitätsabteilungen der kantonalen Berufsfachschulen;

c) eine Vertreterin oder ein Vertreter der kantonalen Rektorenkonferenz der Berufsfachschulen;

d) eine Vertreterin oder ein Vertreter der Fachhochschule Ostschweiz;

e) eine Vertreterin oder ein Vertreter privater Anbieter von eidgenössisch anerkannten Bildungsgängen zum Erwerb der Berufsmaturität im Kanton St.Gallen.

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