Berufsmaturitätsverordnung (BMV) - Gegenstand (BMV)
Inhaltsübersicht (13)
Gesetzestext (13 Artikel)
1. Dieser Erlass regelt in Ergänzung zu den bundesrechtlichen Bestimmungen die Berufsmaturität im Kanton St.Gallen.
1. Anbieter im Sinn dieses Erlasses, soweit sie eidgenössisch anerkannte Bildungsgänge zum Erwerb der Berufsmaturität im Kanton St.Gallen anbieten, sind
a) kantonale Berufsfachschulen;
b) private Institutionen.
1. Dieser Erlass gilt nicht für Bildungsgänge der Wirtschaftsmittelschulen und der Informatikmittelschulen an kantonalen Mittelschulen.
1. Der Berufsmaturitätsunterricht umfasst die in der Lektionentabelle des Rahmenlehrplans aufgeführte Anzahl Lektionen.
2. Bei der Lektionenplanung der integrierten Berufsmaturitätsklassen berücksichtigen die Anbieter die während der beruflichen Grundbildung zusätzlich zu besuchenden Lektionen nach der jeweiligen Verordnung des Staatssekretariates für Bildung, Forschung und Innovation.
3. Jeder Anbieter regelt im Rahmen der eidgenössischen Vorgaben die Verteilung der Lektionen im Ergänzungsbereich.
1. Der Kanton führt Bildungsgänge der Berufsmaturität an kantonalen Berufsfachschulen.
2. Das Amt für Berufsbildung
a) bestimmt die Standorte;
b) bestimmt, an welchen Standorten welche Berufsmaturitätsbildungsgänge angeboten werden. Es koordiniert das Angebot mit den Nachbarkantonen und dem Fürstentum Liechtenstein.
1. Das Amt für Berufsbildung teilt die Lernenden den kantonalen Berufsfachschulen zu.
1. Das Amt für Berufsbildung erlässt einen kantonalen Lehrplan für die Berufsmaturität.
1. Die Sprachen im Grundlagenbereich nach Art. 8 der eidgenössischen Berufsmaturitätsverordnung sind
a) Deutsch als erste Landessprache;
b) Französisch als zweite Landessprache;
c) Englisch als dritte Sprache.
2. Bei genügender Nachfrage kann zusätzlich Italienisch als zweite Landessprache angeboten werden.
1. Die Lernenden besuchen zwei Schwerpunktfächer nach Art. 9 Abs. 2 der eidgenössischen Berufsmaturitätsverordnung.
1. Der kantonalen Fachkommission Berufsmaturität gehören an
a) eine Vertreterin oder ein Vertreter des Amtes für Berufsbildung als Präsidentin oder Präsident;
b) die Leiterinnen und Leiter der Berufsmaturitätsabteilungen der kantonalen Berufsfachschulen;
c) eine Vertreterin oder ein Vertreter der kantonalen Rektorenkonferenz der Berufsfachschulen;
d) eine Vertreterin oder ein Vertreter der Fachhochschule Ostschweiz;
e) eine Vertreterin oder ein Vertreter privater Anbieter von eidgenössisch anerkannten Bildungsgängen zum Erwerb der Berufsmaturität im Kanton St.Gallen.
1. Die kantonale Fachkommission Berufsmaturität hat insbesondere folgende Aufgaben
a) Beratung und Antragstellung an das Amt für Berufsbildung bezüglich des kantonalen Angebots an Berufsmaturitätsbildungsgängen nach Art. 5 Abs. 2 dieses Erlasses;
b) Bewilligung von mehrsprachigem Berufsmaturitätsunterricht;
c) Bestimmung der Rahmenbedingungen für die Aufnahmeprüfungen. Bei Bildungsgängen während der beruflichen Grundbildung (BM 1) erfolgt dies in Zusammenarbeit mit der kantonalen Rektorenkonferenz der Mittelschulen;
d) Koordination des Aufnahmeverfahrens und der Abschlussprüfungen;
e) Bewilligung prüfungsfreier Aufnahme in Einzelfällen;
f) Aufnahmen in höhere Semester;
g) Dispensation von Abschlussprüfungen von Lernenden, die in einem Fach die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nach Art. 15 Abs. 2 der eidgenössischen Berufsmaturitätsverordnung nachweisen;
h) Erteilung des Auftrags zur Erstellung einheitlicher Abschlussprüfungen an die jeweiligen Autorengruppen;
i) Beurteilung der Abschlussprüfungen nach Art. 21 Abs. 2 der eidgenössischen Berufsmaturitätsverordnung.
1. Die jeweilige Berufsfachschule hat insbesondere folgende Aufgaben
a) Bestimmung der örtlichen Prüfungsleitung für die Aufnahme- und Abschlussprüfungen;
b) Beschluss über den Prüfungserfolg bei Aufnahme- und Abschlussprüfungen;
c) Dispensation vom Unterricht von Lernenden, die in einem Fach bereits über die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nach Art. 15 Abs. 1 der eidgenössischen Berufsmaturitätsverordnung verfügen;
d) Promotionsentscheide.
2. Auf private Anbieter wird Abs. 1 dieser Bestimmung sachgemäss angewendet.
1. Das Bildungsdepartement erlässt für die Bildungsgänge der Berufsmaturität Vorschriften über Aufnahme, Ausschluss, Nachteilsausgleich, Promotion und Abschlussprüfung.