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231.13 CH-SG

Art. 4 Vereinbarung über die Organisation der Lehrabschlussprüfungen durch den Kantonal St.Gallischen Gewerbeverband - Übergangsbestimmung

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Art. 4 Vereinbarung über die Organisation der Lehrabschlussprüfungen durch den Kantonal St.Gallischen Gewerbeverband · Übergangsbestimmung

1. Diese Vereinbarung ist nicht anwendbar für

a) Lehrabschlussprüfungen für kaufmännische Angestellte nach dem Reglement für die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung der kaufmännischen Angestellten vom 20. Mai 1986;

b) Lehrabschlussprüfungen für Büroangestellte nach dem Reglement für die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung der Büroangestellten vom 11. Dezember 1972;

c) Lehrabschlussprüfungen für Detailhandelsangestellte sowie Verkäuferinnen und Verkäufer nach dem Reglement für die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung der Detailhandelsangestellten und der Verkäufer vom 18. Dezember 1991.

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