231.12
CH-SG
Art. 4 Gebührentarif für die Berufsbildung - Schlussbestimmungen a) Aufhebung bisherigen Rechts
Art. 4 Gebührentarif für die Berufsbildung · Schlussbestimmungen a) Aufhebung bisherigen Rechts
1. Der Gebührentarif für die Berufsbildung vom 18. Dezember 2007 wird aufgehoben.