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231.12 CH-SG

Art. 4 Gebührentarif für die Berufsbildung - Schlussbestimmungen a) Aufhebung bisherigen Rechts

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Art. 4 Gebührentarif für die Berufsbildung · Schlussbestimmungen a) Aufhebung bisherigen Rechts

1. Der Gebührentarif für die Berufsbildung vom 18. Dezember 2007 wird aufgehoben.

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