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231.12 CH-SG

Art. 3a Gebührentarif für die Berufsbildung - Gebührenrückerstattung bei vorzeitigem Austritt aus Brückenangebot

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Art. 3a Gebührentarif für die Berufsbildung · Gebührenrückerstattung bei vorzeitigem Austritt aus Brückenangebot

1. Bei vorzeitigem Austritt aus einem Brückenangebot während der Probezeit erstattet die Schule die Gebühren zurück. Davon ausgenommen ist die Gebühr für die Anmeldung und das Aufnahmeverfahren.

2. Bei vorzeitigem Austritt aus einem Brückenangebot nach der Probezeit kann das Amt für Berufsbildung auf Gesuch hin die Rückerstattung der Gebühren insbesondere anordnen

a) bei unterjährigem Eintritt in eine Lehre;

b) aus gesundheitlichen Gründen;

c) bei Wegzug.

3. Die Höhe der Rückerstattung bemisst sich anteilsmässig nach den besuchten Quartalen auf Basis der jährlichen Gebühren.

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