231.12
CH-SG
Art. 3 Gebührentarif für die Berufsbildung - Gebührenerlass
Art. 3 Gebührentarif für die Berufsbildung · Gebührenerlass
1. Das Amt für Berufsbildung kann in Härtefällen und auf Gesuch hin Gebühren nach diesem Erlass ganz oder teilweise erlassen.