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231.12 CH-SG

Art. 3 Gebührentarif für die Berufsbildung - Gebührenerlass

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Art. 3 Gebührentarif für die Berufsbildung · Gebührenerlass

1. Das Amt für Berufsbildung kann in Härtefällen und auf Gesuch hin Gebühren nach diesem Erlass ganz oder teilweise erlassen.

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